Satzung des Tennisclub Schwarzenbek e.V.Unsere
Satzung.
Die Spielregeln für unseren Verein: Mitgliedschaft, Beiträge, Vorstand und Mitgliederversammlung. Gegründet am 21. Juli 1952, Vereinsfarben weiß und kornblumenblau.
§1
Name und Sitz des Vereins
Der am 21.07.1952 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub Schwarzenbek e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schwarzenbek eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzenbek. Die Vereinsfarben sind weiß und kornblumenblau.
§2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf gemeinnütziger Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und wendet sich gegen rassistische Diskriminierung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
§3
Zugehörigkeit zu anderen Vereinen
Der Verein ist Mitglied des Tennisverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Landessportverbandes Schleswig-Holstein. Für den Verein und seine Mitglieder sind die Satzung des Deutschen Tennis-Bundes und die vom Deutschen Tennis-Bund satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich, insbesondere die Disziplinar-, Wettspiel- und Turnier-Ordnung.
§4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das aktuelle Kalenderjahr.
§5
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Passiven Mitgliedern
- Jugendlichen Mitgliedern
- Auswärtigen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres am 1. Januar das 18. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig den Tennissport betreiben oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich.
Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu jedem Zeitpunkt möglich.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auswärtige Mitglieder sind Mitglieder, die ihren Wohnsitz dauernd oder für eine längere Zeit als ein Jahr außerhalb Schwarzenbeks verlegen und in Schwarzenbek deshalb nicht spielen. Sie können durch schriftliche Erklärung an den Vorstand für die Dauer ihrer Abwesenheit beantragen, als Auswärtiges Mitglied geführt zu werden.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§6
Aufnahme eines Mitglieds
Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Aufnahme von Mitgliedern ist nicht unbeschränkt möglich; die Mitgliederzahl des Vereins richtet sich nach der Kapazität der vorhandenen Plätze. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch den Vorstand, der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahres-Mitgliedsbeitrages.
§7
Rechte des Mitglieds
Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Den Passiven und Auswärtigen Mitgliedern steht das Recht, die Sporteinrichtungen zu benutzen, nur gegen Zahlung eines Entgelts zu. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht.
§8
Pflichten des Mitglieds
Sämtliche Mitglieder haben die aus der Satzung sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen.
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§9
Beiträge des Mitglieds
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag am 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen. Er wird durch Lastschrift eingezogen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen die Aufnahmegebühr sofort nach Eingang der Aufnahmebestätigung.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr und sonstiger Gebühren setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Jahresbeitrag in zwei gleichmäßigen Raten zum 31.03. und 30.09. des Jahres gezahlt werden.
Bei Umwandlung der Mitgliedschaft vom Passiven zum Aktiven Mitglied ist die einmalige Aufnahmegebühr mit Abgabe der Umwandlungserklärung fällig und zahlbar, falls dieses Mitglied nicht schon aktives Mitglied war und eine Aufnahmegebühr entrichtet hat.
§10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum 30. September des jeweiligen Jahres erklärt werden.
Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Ausschließungsverfahrens ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Mit dem Ausscheiden ausgetretener, gestrichener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand geraten ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§11
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§12
Mitgliederversammlung
Der Vorstand, im Falle seiner Verhinderung die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, beruft alljährlich im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie ist insbesondere zuständig für:
- a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins
- c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- d) Entlastung des Vorstandes
- e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- f) Festlegung der Vereinsbeiträge und Gebühren
- g) Satzungsänderungen
- h) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung
In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
Anträge der Mitglieder für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden eine Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt wird.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird. Gewählt ist das Mitglied, das die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§13
Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus:
- a) der/dem Vorsitzenden
- b) der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- c) der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
- d) der Kassenwartin/dem Kassenwart
- e) der Sportwartin/dem Sportwart
- f) der Jugendwartin/dem Jugendwart
Die unter a–d genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand soll durch eine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitgliedern schriftliche Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen.
Sitzungen des Vorstands werden von der/von dem Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Vorstandsmitglieds.
§14
Kassenprüfer
Es sind zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für je zwei Jahre zu wählen. Es können nur stimmberechtigte Mitglieder als Kassenprüfer gewählt werden, die dem Vorstand nicht angehören. Sie müssen mindestens einmal im Jahr die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und dem Vorstand darüber einen schriftlichen Bericht abgeben. Außerdem ist vor der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht abzugeben und die Entlastung des Kassenwartes sowie des Vorstands zu beantragen.
§15
Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der geschäftsführende Vorstand kann nach vorheriger Anhörung der Betroffenen gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
- a) Verweis
- b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
- c) Ausschluss (s. § 10 Abs. 3)
- d) Geldstrafen bis 500,– €
Widerspruch ist möglich. Er ist binnen zwei Wochen ab Zugang dem Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet der gesamte Vorstand.
§16
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Reinvermögen an die Stadt Schwarzenbek, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Das Reinvermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins.
§17
Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.